Satzung
Alsdorfer Förderkreis für Kinder und Familien e.V.
(AKiFa)
Vereinssatzung
Präambel
Mit Unterstützung des Landes und des Bundes hat die Stadt Alsdorf in Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe und Schulen in städtischer Trägerschaft außerunterrichtliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen für Kinder an verschiedenen Standorten in Verbindung mit Fördervereinen der Schulen und anderen ortsansässigen Partnern realisiert. Auf Wunsch der Beteiligten soll nunmehr nach einer ersten Anlaufphase ein für alle außerunterrichtlichen Fördermaßnahmen in der Stadt zuständiger gemeinsamer Träger gegründet werden.
Ziel des Vereins ist es, für Alsdorfer Kinder Rahmenbedingungen und Angebote zu schaffen, die ihnen die besten Möglichkeiten bieten, ihre Fähigkeiten, Begabungen und Neigungen zu entwickeln und Benachteiligungen abzubauen. Eltern soll es dadurch besser ermöglicht werden, neben ihren unverzichtbaren Pflichten gegenüber den Kindern einer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Die Beteiligten handeln in dem Bewusstsein, dass die Entwicklung der Potenziale der Kinder - unabhängig von Ausbildung, Beruf und Familienstand der Eltern - sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern bedeutende Faktoren für die Qualität des Lebens-, Wohn- und Arbeitsstandort Alsdorfs sind. Die Kinder brauchen für ihre Persönlichkeitsentwicklung Lern- und Lebensräume, in denen Bildungs- und Erziehungsarbeit, qualifizierter Unterricht, individuelle Förderung, kreative Freizeitgestaltung und kindgerechte Betreuung eine Einheit bilden.
Gemeinsam mit den Einrichtungen der Jugendhilfe, den Schulen, den Eltern und ortsansässigen Vereinen will der Verein entsprechende Angebote entwickeln, planen und in Kooperation durchzuführen.§ 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Alsdorfer Förderkreis für Kinder und Familien". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung
- von Kindern als Ergänzung von Unterricht an städtischen Schulen und im Rahmen von Angeboten der Jugendhilfe,
- von Eltern zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Zusammenwirken mit Betrieben und sonstigen Stellen der Familien- und Berufsförderung,
- der Qualifizierung von Personal für Fördermaßnahmen von Kindern außerhalb der Jugendeinrichtungen und des Unterrichts in Kooperation mit Weiterbildungsträgern,
- von Eltern zur Stärkung ihrer Pflichten gegenüber den Kindern,
- der Kooperation zwischen der Jugendhilfe, Schulen, Eltern und ortsansässigen Betrieben und Vereinen.
(3) Zur Verwirklichung dieser Zwecke übernimmt der Verein in Kooperation mit der Stadt als Jugendhilfe- und Schulträger die Trägerschaft von Maßnahmen für Kinder wie
- Offene Ganztagsschule
- Schule von acht bis eins
- Förderung und/oder Betreuung an weiterführenden Schulen
- Maßnahmen im Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe
im Stadtgebiet Alsdorf.§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Eigenmitteln (z.B. Mitgliedsbeiträge) des Vereins.
(3) Die Regelungen dieser Satzung zum Vermögensanfall bleiben unberührt.§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann auf Beschluss des Vorstands jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Zugang eines schriftlichen Bescheides des Vorstandes.§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) Mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann jederzeit zum Ende eines Schuljahres erfolgen.
(3) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Er kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
(2) Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben hauptamtliches Personal beschäftigen oder die Erledigung bestimmter Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Das zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigte Personal darf höchstens bis zur vergleichbaren Vergütung im öffentlichen Dienst entlohnt werden.(3) Der Verein ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Erforderlich ist eine persönliche schriftliche Einladung durch den Vorstand an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestes zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fällt die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder aber durch einen Vertreter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes gem. ' 8 Abs. 4 Satz 1
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastungc) auf Antrag Entscheidung über Satzungsänderungen.
Hierfür ist eine zweidrittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Zweckes des Vereins. Stimmenthaltungen gelten in beiden Fällen als Neinstimmen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und den in der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Sie ist ebenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 1 Satz 2.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) zwei weitere Vorstandsmitglieder
(2) Den Vorstand im Sinne des ' 26 BGB bilden die unter ' 8 Abs. 1 a), b) und c) dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder.
(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 a), b) und d) werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Das Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 c) wird von den Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 1 a),b) und d) mit einfacher Mehrheit gewählt. Trifft der Vorstand keine Wahl oder wird beim Wahlgang keine Mehrheit gefunden, benennt der Bürgermeister der Stadt Alsdorf das Vorstandsmitglied gemäß Abs.1 c) für maximal 3 Jahre.(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 2 während seiner Amtszeit aus, so ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Nachfolger, der zunächst bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Scheidet der/die Geschäftsführer/in aus, hat der Vorstand unverzüglich neu zu besetzen.
(6) Die in den Vorstandssitzungen getroffenen Entscheidungen sind zu protokollieren. Die Protokolle liegen nach einer Frist von vier Wochen jedem Vereinsmitglied zur Einsichtnahme beim Vorsitzenden dort vor.
(7) Der Vorstand ist mit Ausnahme des/der Geschäftsführers/in ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung notwendiger Auslagen muss durch eine Vorstandsentscheidung geregelt werden.§ 9 Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Der Vorstand erfüllt die Zwecke des Vereins entsprechend dieser Satzung und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Jahresabschlusses, soweit dies nicht per Geschäftsordnung der Geschäftsführung übertragen wird,
- die Einstellung/Entlassung von Personal sowie die Festsetzung der Vergütungen,
- Beschlussfassung zu Verträgen auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes sowie Unterstützung und Kontrolle der Geschäftsführung,
- Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und für die Geschäftsführung.
(2) Der Jahresabschluss ist auf Veranlassung des Vorstandes in der Regel durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Alsdorf oder eine andere geeignete Person oder Einrichtung zu prüfen.
(3) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Der Vorstand kann seine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren treffen.§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer Person. Die Geschäftsführung
- führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Regelungen,
- ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
(2) Zur Erhebung von Mitgliedbeiträgen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge erforderlich.
(3) Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird als Grund zur Beendigung der Mitgliedschaft gemäß ' 5 anerkannt.
§ 12 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Der Verein kann Rücklagen nach den Maßgaben der Abgabeordnung bilden.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alsdorf. Das Vermögen darf von der Stadt Alsdorf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor dem Auflösungsbeschluss in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde und der Stadt Alsdorf zu fassen. Die Stadt Alsdorf hat das Recht die Annahme des Vermögens abzulehnen. Bei Ablehnung durch die Stadt Alsdorf ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Übernahme des Vermögens von einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft erforderlich.
§ 14 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.